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(3) Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der
ältesten fälligen Forderung angerechnet.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu,
wenn seine Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem
Vertragspartner auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit beidseitiger Vertragsunterzeichnung bzw. Annahme
es Angebots und endet mit Ablauf der vereinbarten Werbungsschaltzeit ohne dass
es einer Kündigung des Vertrages bedarf.
Der Vertragspartner kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Firma bis zum Tag der Schaltung der ersten Werbung vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der Vertrags-partner vom Vertrag zurück, ist die Firma berechtigt,
eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Unter Berücksichtigung der
ersparten Eigenaufwendungen beträgt die Entschädigung bei einem Rücktritt
bis 6 Wochen vor Schaltungsbeginn 5% der vereinbarten Vergütung
bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Schaltungsbeginn 10%
und danach 25% des vereinbarten Preises. Dem Vertragspartner bleibt es
unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Sofern eine Pflichtverletzung der Firma vorliegt, haftet
sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei bei grober Fahrlässigkeit
des einfachen Erfüllungsgehilfen die Haftung der Firma auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
der Firma ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit sowie bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Haftung der Firma für
entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Sofern die Firma eine Nichtausführung, Unterbrechung
oder sonstige Ein-schränkung der Werbungsschaltung nicht zu vertreten hat,
insbesondere im Fall höherer Gewalt, Streik etc. ist die Haftung der Firma
ausgeschlossen. Sollte die Firma eine Beeinträchtigung der Werbungsschaltung
zu vertreten haben, werden für die beeinträchtigten/ausgefallenen Werbeschaltungen
Er-satzschaltungen eingeräumt. Weitergehende Ersatzansprüche stehen
dem Vertragspartner nicht zu.
| § 7 Konkurrenzvereinbarung |
Dem Vertragspartner wird seitens der Firma kein Exklusivrecht für eine
Branche oder der Ausschluss von konkurrierenden Wettbewerbern eingeräumt.
(1) Der Vertragspartner hat der Firma die für die Werbeschaltung
notwendigen Unterlagen, nach den Vorgaben der Firma, spätestens …..
Kalendertage vor der vereinbarten Werbeschaltung auf eigene Kosten zur Verfügung
zu stellen.
(2) Sollte der Vertragspartner die Produktion der Unterlagen
nicht selbst durchführen wollen/können, so kann die Firma die Produktion
dieser Unterlagen aufgrund einer gesondert zu schließenden Vereinbarung
auf Kosten des Vertragspartners übernehmen.
(3) Sollte der Vertragspartner die Unterlagen nicht rechtzeitig
vor dem Beginn der Werbeschaltungen zur Verfügung stellen und sich die Schaltung
dadurch verzögern, ist der Vertragspartner dennoch zur Zahlung der vertragsgemäßen
Vergütung an die Firma verpflichtet. Die ersparten Aufwendungen der Firma
sind hierbei zu berücksichtigen.
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass Teilumsetzungen der Werbung
sowie die letztendlich geschaltete Werbung geschützte Werke nach dem Urheber-rechtsgesetz
darstellen können, zu deren Nutzung der Vertragspartner ohne gesonderte Vereinbarung
nicht berechtigt ist.
(2) Der Vertragspartner garantiert der Firma, dass Form und
Inhalt der gelieferten Unterlagen bzw. der im Auftrag des Vertragspartners durch
die Firma bearbeiteten Unterlagen keine Rechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner
stellt die Firma insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Die Firma
ist nicht verpflichtet, eine urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Überprüfung
der Unterlagen durchzuführen.
Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz
der Firma. Sofern vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde, ist der Ge-schäftssitz
der Firma auch Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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